Festzuschuss und Eigenanteil

Gesetzlich krankenversicherte Patienten erhalten nach dem Willen des Gesetzgebers von ihrer Krankenkasse zum Zahnersatz feste Zuschüsse. Die Kosten der Behandlung, die über diesen Zuschuss hinausgehen, muss der Versicherte als Eigenanteil leisten. Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses widerspiegelt. Zahnärzten und Krankenkassen steht dabei ein Katalog mit etwa 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag – der Festzuschuss – ausgewiesen ist. Je nach dem Zustand des Gebisses kann sich der Betrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 60 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab. Das ist die Behandlung, die bei dem vorliegenden Befund die Standardtherapie ist. Der Patient ist in der Wahl seines Zahnersatzes frei – die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht. Allerdings sind durch ein Bonusheft und in sogenannten Härtefällen höhere Festzuschüsse möglich.

Die Höhe der Gesamtkosten, die bei der Behandlung entstehen und der Eigenanteil, der vom Versicherten getragen werden muss, hängt auch stark von persönlichen Ansprüchen ab. Wer besonderen Wert auf Ästhetik und Komfort legt, wird in der Regel mit der Standardtherapie nicht zufrieden sein. Grundsätzlich gilt: Je höherwertiger die Materialien und die Art der Verarbeitung des Zahnersatzes sind, desto mehr Kosten entstehen.

Beispiel für Versorgung

So sieht der Befund, also die Situation vor der Behandlung aus: Ein Eckzahn im Oberkiefer fehlt. Die Krankenkasse bewilligt für diesen Befund Festzuschüsse.

Wählt der Patient die Regelversorgung, wird die Zahnlücke mit einer festsitzenden Brücke geschlossen. Diese wird auf den Zähnen verankert, die an die Lücke angrenzen und besteht aus einem Metallkern, der in der sogenannten "Lächelzone" auf der von außen sichtbaren Seite zahnfarben verblendet wird. Die Festzuschüsse der Krankenkasse decken – je nach Bonus, der durch den Patienten über das Bonusheft belegt wird – etwa 60 bis 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung ab.

Wer höhere ästhetische Ansprüche hat, kann die Brücke auch rundum verblenden lassen oder stattdessen eine Brücke wählen, die vollständig aus Keramik besteht. Hierfür fallen höhere Kosten als bei der Regelversorgung an. Da die Festzuschüsse sich nicht verändern, erhöht sich der Eigenanteil, den der Patient selbst bezahlen muss.

Anstelle einer Brücke kann der verlorene Zahn auch durch ein Implantat, also eine künstliche Zahnwurzel ersetzt werden. Auf dem Implantat wird dann eine Krone befestigt. Diese Lösung schont gesunde Nachbarzähne, ist aber auch kostspieliger. Da die Festzuschüsse sich nicht verändern, muss der Patient einen deutlich höheren Eigenanteil an den Gesamtkosten tragen.

60 % Festzuschuss (ohne Bonusheft) 729,20 Euro
70 % Festzuschuss (Bonusheft 5 Jahre) 850,73 Euro
75 % Festzuschuss (Bonusheft 10 Jahre) 911,51 Euro
100 % Festzuschuss (bei sog. Härtefallregelung) 1215,35 Euro

 

Stand: 1. Januar 2024

(© KZBV)

Kosten sparen

Das Bonusheft - regelmäßiger Zahnarztbesuch lohnt sich!

Wenn Sie regelmäßig zur zahnärztlichen Kontrolluntersuchung gehen und dabei Ihr Bonusheft abstempeln lassen, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen höheren Festzuschuss. Die Ersparnis ist deutlich: Wenn Sie das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt haben, erhöht sich der Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Können Sie die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse auf 75 Prozent.

Zur Erlangung des Festzuschusses in Höhe von 75 Prozent kann ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ausnahmsweise folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum die Patientin oder der Patient in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt gehen konnte. Die Kasse zahlt dann die höheren Festzuschüsse wie bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft. Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht zur Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können. Die Ausnahmeregelung greift aber nur für den sog. großen Bonus nach 10 Jahren. Liegen die Voraussetzungen für den kleinen Bonusanspruch nach 5 Jahren nicht vor, greift die Regelung nicht. Es muss daher immer die lückenlose Inanspruchnahme der Untersuchungen für mindestens 5 Jahre unmittelbar vor der Behandlung nachgewiesen werden können.

Davon unabhängig ist ein Ausbleiben des Zahnarztbesuchs im Jahr 2020 von Gesetzes wegen sowohl für den kleinen als auch für den großen Bonusanspruch unschädlich.

Prüfung auf Härtefallregelung

Versicherte mit geringem Einkommen profitieren von einer sogenannten Härtefallregelung. Wählen Patienten in diesen Fällen die Regelversorgung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten vollständig. Natürlich kann sich auch in Härtefällen ein Patient für eine Therapie entscheiden, die über die Regelversorgung hinausgeht. Er erhält dann von der Kasse den Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent und muss die darüber hinaus gehenden Kosten als Eigenanteil bezahlen. Als Einkommensschwelle gilt zurzeit (2023): 1.358 Euro für Alleinstehende und 1.867,25 Euro für Versicherte mit einem Angehörigen. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich der Betrag um 339,50 Euro. Ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt, prüft die Krankenkasse des Versicherten.

Aber auch für Versicherte, deren Einkommen oberhalb dieser Grenzen liegt, ist unter Umständen ein erhöhter Festzuschuss möglich. Hier gilt die sogenannte gleitende Härtefallregelung. Es kann sich also lohnen, bei seiner Krankenkasse nachzufragen und Einkommensbescheinigungen vorzulegen.

Steuerentlastung

Der Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz kann unter Umständen als "außergewöhnliche Belastung" bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Überschreitet der Eigenanteil die gesetzlich festgelegte zumutbare Grenze der Belastung, verringert sich das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohn- oder Einkommenssteuer.

Sprechen Sie mit Ihrem Zahnarzt

Sie können bei der Behandlung jede wissenschaftlich anerkannte Therapieform wählen. Der Festzuschuss geht dadurch nicht verloren. Da es für einen Befund meist unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten gibt, empfiehlt es sich, mit dem Zahnarzt mögliche Alternativen zu besprechen. Sie entscheiden dann je nach Anspruch und finanziellen Möglichkeiten, ob für Sie die Regelversorgung oder eine darüber hinausgehende Versorgung in Frage kommt.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Zahnarzt nach Möglichkeiten, Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz zu reduzieren. Dabei kann zum Beispiel auch ein Vergleich der Kosten verschiedener zahntechnischer Labore hilfreich sein. Da die Material- und Laborkosten immerhin 60 bis 70 Prozent der Gesamtrechnung ausmachen, lässt sich in diesem Bereich am ehesten sparen. Manchmal ist es auch möglich, die Zahnbehandlung in mehreren Schritten durchführen zu lassen, so dass Sie finanziell längerfristig planen können. Vielleicht kommt für Sie auch eine Ratenzahlung in Betracht.